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§ 1

Nutzungs- und aufenthaltsberechtigt im Jugendclub „Banane“ (JCB) sind alle Jugendlichen und deren Gäste,
welche die Altersgrenze von 14 Jahren überschritten haben

§ 2 

Es fungiert ein Clubrat/-vorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern besteht.
Dieser ist verantwortlich für die Durchsetzung dieser Clubordnung und zusätzlich Ansprechpartner des Jugendclubs

§ 3 

An den von Clubmitgliedern organisierten und finanzierten Veranstaltungen in den Räumlichkeiten des JCB dürfen nur Clubmitglieder und geladene Gäste teilnehmen,
sofern es eine geschlossene Veranstaltung des JCB ist.
Geschlossene Veranstaltungen sind mindestens 14 Tage vorher der Stadtverwaltung und dem Clubrat/ -vorstand bekannt zu geben.
Nicht geladene Personen haben nach Aufforderung unverzüglich das Clubgelände zu verlassen.

§ 4

Die Versorgung mit Getränken und Speisen ist nur für die Räumlichkeiten des JCB zulässig.
Es erfolgt kein Straßenverkauf.
Ausnahmen hiervon bestehen lediglich bei Aktivitäten bei der durch den JCB übernommenen Versorgung zu öffentlichen Veranstaltungen.

§ 5 

Öffnungszeiten

Montag – Donnerstag  16.00 Uhr - 22.00 Uhr
Freitag 16.00 Uhr - 23.00 Uhr
Samstag 14.00 Uhr - 23.00 Uhr
Sonntag 14.00 Uhr - 22.00 Uhr
§ 6

Schlüsselbefugt für das Gebäude sind prinzipiell nur die vom Clubrat/ -vorstand bestimmten Personen.
Dazu gehören ebenfalls Küche, Bar und Kasse.
Das Betreten der vorgenannten Räume oder Bereiche ist Unbefugten nicht gestattet.
Aufforderungen diese zu verlassen sind Folge zu leisten!

§ 7

Der Clubbeitrag wird auf 2 € pro Monat festgesetzt und ist monatlich bei einem der Clubvorstände zu entrichten.
Ist ein Mitglied mit der Zahlung ein Quartal im Verzug, entscheidet der Clubrat/ -vorstand über die weitere Mitgliedschaft bzw. Fristsetzung der Zahlung.
Entstandene Beitragsschulden bleiben sowohl nach Ausschluss aus dem JCB als auch nach ausgesprochenem Clubverbot zur Zahlung fällig und sind schnellstmöglich zu begleichen.

§ 8

Der Ein- und Austritt in bzw. aus dem JCB haben schriftlich zu erfolgen und sind dem Clubrat/ -vorstand auszuhändigen.

§ 9 

Die Hausordnung ist Bestandteil der Clubordnung!

§ 10

Durch die Unterschrift erkennt jedes Clubmitglied bzw. jeder Gast/ Besucher die Club- und Hausordnung an.
Wer dies nicht unterschreibt, hat auch nicht das Recht sich in den Räumlichkeiten des JCB aufzuhalten!
Verstöße gegen die Club- oder Hausordnung können auf Beschluss des Clubrates ein Clubverbot nach sich ziehen!
Clubverbote können mit sofortiger Wirkung in Anlehnung an diese Club- und Hausordnung von Clubrats- und Clubvorstandsmitgliedern ausgesprochen werden!

 

Diese Clubordnung trat mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19. 07. 2013 in Kraft.





 

 

§ 1

Alle Mitglieder, Nutzer und Besucher haben dafür zu sorgen, dass die Einrichtung sowie das Gelände in einem ordentlichen Zustand bleiben.
Bei Beschädigung des Gebäudes oder der Einrichtungsgegenstände sowie grober Verschmutzung bzw. Beschädigung des Gebäudes hat der Verursacher die Pflicht,
den Urzustand wieder herzustellen bzw. die Kosten zu übernehmen.

Ein Verstoß kann mit einem Clubverbot nach Ermessen des Clubrates/-vorstandes bestraft werden.

§ 2

Falls ein Clubmitglied, Gast oder Besucher des JCB gegen die Regeln der Ordnung und Sicherheit sowie des friedlichen Umgangs und Miteinanders verstößt,
kann das mit einem Clubverbot nach Ermessen des Clubrats/-vorstandes geahndet werden.

§ 3

Der JCB behält sich vor, von seinem Hausrecht Gebrauch zu machen und Personen den Zutritt zu verwehren.
Hierzu gehören: Personen, die extremistischen Parteien oder Organisationen angehören, extremistischen Szenen zuzuordnen sind
oder bereits in der Vergangenheit durch jegliche menschenverachtende Äußerungen in Erscheinung treten/getreten sind.
Sowie Personen, die verfassungswidrige Symbole jeglicher Art und Symbole, die der linksextremen und rechtsextremen Szene zuzuordnen sind, tragen.

Des Weiteren ist das Abspielen, Verbreiten und öffentliches zur Schau stellen von verfassungsfeindlichen Medien jeglicher Art auf dem Gelände des JCB verboten.
Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht!

§ 4

Gästen, Besuchern und Clubmitgliedern ist der Aufenthalt in den Clubräumen gestattet, solange sich noch mindestens ein Schlüsselbefugter in den Räumlichkeiten aufhält.
Beabsichtigt der Schlüsselbefugte die Räumlichkeiten vor dem Ende der offiziellen Öffnungszeiten zu verlassen, so haben alle anderen zur verkündeten Schließungszeit das Gebäude ebenfalls zu verlassen.

§ 5  Der Konsum von Alkohol im JCB ist allen Personen unter 16 Jahren gem. Jugendschutzgesetz (JuSchG) untersagt!
Generelles Verbot für alle anderen Drogen!
§ 6

Das Mitführen und Verbrauchen von eigenen alkoholischen Getränken ist im JCB nicht gestattet.
Ausnahmen bestehen für maximal 1,5 l alkoholfreie Getränke pro Person.
Ein Verstoß wird nach Ermessen des Clubvorstandes geahndet.

§ 7

Der JCB behält sich vor, augenscheinlich alkoholisierte Personen den
Zutritt zur Einrichtung zu verwehren oder diese des Geländes zu verweisen.

§ 8

Es gilt ein striktes Rauchverbot im gesamten Gebäude sowie auf dem Gelände des JCB.
Hierfür ist die Raucherecke zu nutzen.
Diese ist nur für den kurzen Genuss von Tabakwaren vorgesehen.
Ruhestörungen sind hierbei zu vermeiden auf angemessenes Verhalten ist zu achten.
Getränke und Speisen sind nicht dorthin mitzunehmen.

§ 9

Das Mitführen bzw. der Gebrauch von Waffen sowie waffenähnlichen Gegenständen,
die eindeutig eine Gefahr für andere Personen darstellen, ist strengstens untersagt.

§ 10

Die Reinigung der Räumlichkeiten und des Treppenhauses erfolgt nach Aufstellung eines Reinigungsplans täglich grob und sonntags gründlich.
Der Reinigungsplan ist einzuhalten und Bestandteil der Hausordnung.

§ 11

Die Straßenreinigung erfolgt nach Absprache und im 14-tägigen Wechsel mit der Kindertagesstätte „Waldwichtel“.
Diese Absprachen werden in einem, für beide Parteien gut sichtbaren, Straßenreinigungsplan schriftlich fixiert.

§ 12

Der Winterdienst erfolgt ebenfalls nach Absprache mit der Kindertagesstätte „Waldwichtel“ und wird in dem vorgenannten Straßenreinigungsplan schriftlich festgehalten.
Der Winterdienst beinhaltet die Schneeräumung und Streuung des Eingangsbereiches sowie des Gehsteiges nach witterungsbedingtem Bedarf nach der bestehenden Räumpflicht.

 

Diese Hausordnung kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen geändert werden.
Jede neue Ausgabe dieser Hausordnung ersetzt jede ältere Ausgabe und setzt jene damit außer Kraft.